AGB

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1. Allgemeines

Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend. Allgemeine Bedingungen der Kund*innen werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der Agentur gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und setzt etwaige Einkaufsbedingungen der Kund*innen außer Kraft.

 

2. Vertragsabschluss / Vertragsinhalt

Die Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die als „Kostenrahmen“, „geschätzte Kosten“, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“, o. ä. bezeichneten Angebote der Agentur sind unverbindlich. Fixpreisangebote verlieren nach einem Monat ihre Gültigkeit (außer anders angeführt). Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Werden Angebote nach den Angaben der Kund*innen und den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die Agentur für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

 

3. Preise

Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit. Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen. Alle Preise gelten in EURO oder der jeweils angegebenen Währung. Sie verstehen sich rein netto, ohne Umsatzsteuer, ohne Skonto. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und auf Rechnung der Agentur. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen. Im Anbot nicht veranschlagte bzw. exkludierte Leistungen, die auf Verlangen der Kund*innen ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben der Kund*innen, von der Agentur unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- und fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, bedingt sind, werden den Kund*innen einschließlich der allenfalls zusätzlich angefallenen Agenturleistungen verrechnet. Werden von Dritten Indexanpassungen der beauftragten Leistungen vorgenommen, ist die Agentur berechtigt, diese zur Gänze an die Kund*innen weiter zu verrechnen.

 

4. Zahlungsbedingungen

Die Agentur ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig; Akontozahlungen sind auf der Grundlage des Angebots der Agentur fällig. Zusätzliche Leistungen/Bestellungen der Kund*innen werden entweder im Zuge der Endrechnung oder separat als Zusatzkosten in Rechnung gestellt. Bei Fälligkeit werden Verzugszinsen von 8 % über dem jeweiligen Bankdiskontsatz zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

5. Transport / Verpackung

Die (Liefer-) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr der Kund*innen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kund*innen zu tragen hat, ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an die Kund*innen abgetreten. Gegenstände der Kund*innen, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr der Kund*innen. Der von der Agentur unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten der Kund*innen.

 

6. Kündigung – Stornierung

Im Falle der Kündigung durch die Kund*innen bis 45 Tage vor Aufbaubeginn ist die Agentur berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Stornokosten in Höhe von 50% des vereinbarten Agenturhonorars und 100% der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Fremd- und Stornierungskosten (Kosten der von der Agentur beauftragten Unternehmen) zu verlangen. Eine spätere Auftragsstornierung durch die Kund*inne berechtigt die Agentur, die gesamte Auftragssumme zu fordern.

 

7. Gewährleistung

Die Kund*innen sind verpflichtet, die Leistungen der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Falle müssen der Agentur Mängelrügen bis spätestens drei Tage nach Veranstaltungsende zugegangen sein. Als Gewährleistung können die Kund*innen grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der Agentur, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht. Die Kund*innen können Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen den Kund*innen nur Minderungsrechte zu. Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange die Kund*innen ihren vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn den Kund*innen selbst Änderungen vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel erschwert. Schadenersatzansprüche der Kund*innen, einschließlich solcher aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

 

8. Haftung der Agentur

Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die Agentur nur, wenn den Kund*innen ihren vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sind. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag der Kund*innen eingeschaltet werden, übernimmt die Agentur keine Haftung, sofern ihr nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Die Kund*innen können gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Agentur gegenüber diesem verlangen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände der Kund*innen, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Agentur den Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-)Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit. Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

9. Schutzrechte

Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur bzw. ihren Mitarbeiter*innen oder von ihr – auch im Namen der Kund*innen – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte, Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz und Patentrechte verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen. Den Kund*innen sind zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt. Die Weitergabe von Unterlagen, im Ganzen oder in Teilen, Veröffentlichungen, Vervielfältigungen, Nachbildungen oder sonstige Verwertung sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und jegliche Datenträger, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn sie den Kund*innen berechnet werden. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach von den Kund*innen vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die von den Kund*innen zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Die Kund*innen sind verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden und jeglichen Aufwand, die bzw. der der Agentur aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten. Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden. Werden die präsentierten Konzepte, Lösungen und Ideen nicht gemäß der Agenturvorschläge verwendet, so ist die Agentur berechtigt, die Inhalte und Ideen anderweitig zu verwenden.

 

10. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeiter*innen, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach der Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

 

11. Aufbewahrung von Unterlagen

Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die  Dauer von sechs Monaten auf. Die von der Agentur bei den Kund*innen hinterlegten Präsentationsunterlagen, Zeichnungen, Skizzen usw. sind auf Verlangen der Agentur zu retournieren.

 

12. Aufrechnung und Abtretung

Die Kund*innen dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Rechte der Kund*innen aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur übertragbar.

 

13. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser, personenbezogene Daten, gleich ob sie von der Agentur selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Wien, Innere Stadt. Auf das Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden.

 

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